Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für ihre Beschäftigten bestimmte Meldungen zu erstatten. Das gilt auch im Bereich des öffentlichen Dienstes. Die Meldungen sind an die Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu senden. Dies erfolgt auf elektronischem Wege. Ausnahmen von der maschinellen Übermittlungspflicht gibt es lediglich bei Beschäftigten im Haushalt. Die Einzugsstelle ist in der Regel die Krankenkasse des Beschäftigten. Bei geringfügig Beschäftigten ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See zuständig (sog. Minijob-Zentrale). Für geringfügig Beschäftigte gelten die üblichen Meldepflichten (§ 28a Abs. 9 Sozialgesetzbuch-Viertes Buch – SGB IV – vgl. die Ausführungen unter 2.). In den letzten Jahren hat es sehr viele Änderungen im Bereich des Meldewesens gegeben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-11-29 |
Seiten 448 - 452
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