1. Die Präsidenten der Bundesfinanzdirektionen waren in der Zeit vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2015 für die gerichtliche Vertretung des Arbeitgebers Bundesrepublik Deutschland im Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG zuständig.
2. Für einen wirksamen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG benötigt der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland im gerichtlichen Verfahren neben der Befugnis zur Abgabe prozessualer Erklärungen auch die Befugnis zu personalwirtschaftlichen Hestaltungsentscheidungen i. S. des § 9 Abs. 4 BPersVG.
(zu 2. Leits. d. Red.).
§ 9 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG.
§ 2 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1
Satz 1 VertrOBFV.
§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 FVG.
Art. 65 Satz 2 GG.
§ 6 Abs. 1 GGO.
BVerwG, Beschl. v. 9.3.2017 – 5 P 5.15 –
(bestätigt BayVGH, B. v. 14.4.2015, PersV 2015, 421).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-07-26 |
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