Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
Zu der in § 2 Abs. 1 TV-Kraftfahrer geregelten Dauer der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Kraftfahrer gehören nicht die Pausenzeiten.
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 5 Tarifvertrag über die Arbeitszeit und über die Pauschallöhne von Kraftfahrern vom 26. Februar 1979 in der Fassung vom 15. Dezember 1994 (TV-Kraftfahrer).
§ 14 Abs. 1 und 5; ArbZG § 3, § 7 Abs. 2 a Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G).
BAG, Urt. v. 17. Juli 2008 – 6 AZR 505/07 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-01-02 |
Seiten 27 - 31
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