Personalräte und Gleichstellungsbeauftragte sind beide, aber mit unterschiedlichen Aufgabestellungen, in Personalentscheidungen einzubinden, unterbleibt die Beteiligung, sind die Entscheidungen der Dienststelle – je nach gesetzlicher Regelung – angreifbar, untersagt oder unwirksam. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Vorschriften zur Beteiligung in Anlass, Art und Wirksamkeit von Bundesland zu Bundesland, aber zum Bund unterschiedlich sind. Der nachstehende Beitrag untersucht die entsprechenden Regelungen, zeigt Art und Inhalte auf und geht den Unterschieden nach, die im Rahmen der Regelungskompetenz von den einzelnen Bundesländern gezogen werden, bzw. zeigt auf, wo Parallelitäten oder Übereinstimmungen bestehen. Von Bedeutung ist dabei auch, dass die Kompetenzen der beiden Institutionen unterschiedlich durchsetzbar sind. Der nachstehende Artikel zeigt die sich daraus ergebenden Fragestellungen auf und trägt zu deren Klärung bei.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-24 |
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