Neben dem von Anfang an in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der meisten Länder 1 vorhandenen Verschlusssachenausschuss regeln zurzeit lediglich §§ 43 a LPVG Sachsen, 28 LPersVG Rh-Pf und 35 LPVG B-W gesetzlich die Bildung von Ausschüssen durch den Personalrat zur Vorberatung, Vorbereitung von Entscheidungen des Personalrats, in § 35 Abs. 4 LPVG B-W in Einzelfällen auch nach einem Überweisungsbeschluss des Personalrats zur abschließenden Beratung und Entscheidung einzelner Angelegenheiten. Ob mit der gesetzlichen Manifestation und der neu geschaffenen, ausdrücklichen Organisationskompetenz der Personalräte die Ausschüsse einen anderen Stellenwert erhalten, untersucht der nachstehende Artikel.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-24 |
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