Verweigert der Personalrat die nach dem Landespersonalvertretungsrecht vor Ausspruch einer Probezeitkündigung erforderliche Zustimmung, kann die Kündigung auch dann erst nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist wirksam erfolgen, wenn die für die Zustimmungsverweigerung angeführten Gründe rechtlich unbeachtlich sind.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Verweigert der Personalrat die nach §§ 79, 87 Nr. 8 PersVG Berlin auch vor Erklärung einer Kündigung des Ausbildungsverhältnisses in der Probezeit (§§ 20, 22 BBiG) erforderliche Zustimmung ohne Angabe rechtlich beachtlicher Gründe, kann die Kündigung erst nach Verstreichen der in § 79 Abs. 2 PersVG Berli n vorgesehenen Äußerungsfrist wirksam erfolgen.
2. Die erforderliche Zustimmung des Personalrats gilt vor Ablauf dieser Frist auch dann nicht als erteilt, wenn die Zustimmungsverweigerung abschließend erklärt ist. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG abgeschlossen ist, wenn der Betriebsrat abschließend Stellung genommen hat, und die Kündigung deshalb bereits vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG erfolgen kann, kann auf das Mitbestimmungsverfahren nach dem Vertretungsrecht des Landes Berlin jedenfalls für den Fall der Zustimmungsverweigerung des Personalrats nicht übertragen werden. §§ 79, 87 Nr. 8 PersVG Berlin. § 108 Abs. 2
BPersVG. § 102 BetrVG.
BAG,Urt.v. 19. November 2009 – 6 AZR 800/08 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-07-26 |
Seiten 314 - 316
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