Ein Informationsbegehren nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) ist auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet und daher mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen. Soweit § 5 Nr. 5 HmbTG eine Informationspflicht im Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen regelt, setzt dies voraus, dass eine solche Auseinandersetzung parallel zwischen den Beteiligten des Informationsbegehrens geführt wird. Die bloße Möglichkeit eines zukünftigen Konfliktes reicht zur Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nicht aus.
Die spezialgesetzlich geregelte Verschwiegenheitspflicht für die Mitglieder des Organs einer Körperschaft stellt kein spezialgesetzliches Informationsweitergabeverbot gemäß § 9 Abs. 1 HmbTG für die jeweilige Körperschaft selbst dar. Beruft sich eine zur Information verpflichtete Stelle gemäß § 7 Abs. 1 HmbTG auf ein schutzwürdiges Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, hat sie dessen Bestehen schlüssig darzulegen.
§ 5 Nrn. 5 u. 7, § 9 Abs. 1 TranspG HA.
§ 42 Abs. 1 VwGO.
VG Hamburg, Urt. v. 5.8.2015 – 17 K 3203/13 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.12.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-24 |
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