Arbeitnehmerüberlassung gewinnt in Deutschland zunehmend an Bedeutung. Dies ist nicht nur in der Privatwirtschaft festzustellen. Arbeitnehmerüberlassung macht auch vor dem öffentlichen Dienst nicht halt. Wie sonst im Arbeitsrecht entstehen besondere Probleme, wenn individualarbeitsrechtliche Vorgänge auf kollektivrechtliche Mitbestimmungstatbestände treffen. Die Mitbestimmungsrechte der Repräsentationsorgane der Arbeitnehmer sollen das Weisungsrecht des Arbeitgebers begrenzen und kontrollieren. Insofern führen sie zu einer Beschränkung der privatautonomen Rechtsetzungsmacht im Interesse von Betrieb und Belegschaft. Besonders problematisch gestaltet sich die Mitbestimmungssituation bei der Arbeitnehmerüberlassung. Bei dieser besteht nämlich eine so genannte gespaltene Arbeitgeberstellung, weil einerseits zum überlassenden Arbeitgeber ein in der Regel durch den Arbeitsvertrag begründetes Arbeitsverhältnis besteht, während der tatsächliche Arbeitseinsatz in dem Betrieb und unter Weisung des so genannten Entleihers erfolgt, an den der Arbeitnehmer zur Erbringung seiner Arbeitsleistung überlassen wurde. Insofern muss abgegrenzt werden, inwiefern bei einem solchen Arbeitseinsatz Mitbestimmungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung (Betriebsrat/Personalrat) im Betrieb bzw. der Dienststelle des überlassenden Arbeitgebers sowie Mitbestimmungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung (Betriebsrat/ Personalrat) im Betrieb bzw. der Dienststelle des Entleihers bestehen.
Während diese Fragestellungen für den Bereich der Betriebsverfassung bereits umfangreicher Betrachtungen unterzogen wurden, fehlt bisher eine Analyse der personalvertretungsrechtlichen Rechtslage bei der Arbeitnehmerüberlassung unter Beteiligung öffentlicher Dienststellen. Der nachstehende Beitrag will daher diese Lücke schließen und sich mit der – bisher weitgehend vernachlässigten – Bedeutung des Personalvertretungsrechts für die Arbeitnehmerüberlassung unter Beteiligung öffentlicher Dienststellen auseinander setzen. Dabei sollen insgesamt drei Fragenkomplexe aufgegriffen werden: Erstens wird die personalvertretungsrechtliche Zuordnung von Leiharbeitnehmern (unter II.) untersucht. Zweitens wird das Wahlrecht von Leiharbeitnehmern (unter III.) behandelt. Drittens wird auf die Beteiligungsrechte der Personalvertretung beim Einsatz von Leiharbeitnehmern (unter IV.) eingegangen. Hierbei müssen insgesamt drei Konstellationen auseinander gehalten werden, nämlich erstens die Überlassung zwischen zwei Dienststellen der öffentlichen Verwaltung, zweitens die Überlassung von einem privaten Verleiher an eine öffentliche Dienststelle sowie drittens die Überlassung von einer öffentlichen Dienststelle an einen privaten Verleiher. Soweit erforderlich werden dabei auch etwaige Unterschiede zwischen gewerbsmäßiger und nicht gewerbsmäßiger sowie echter und unechter Leiharbeit aufgezeigt. Der Beitrag wird sich dabei bewusst auf die mitbestimmungsrechtlichen Fragestellungen konzentrieren und die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere nach dem AÜG, außer Betracht lassen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-11-01 |
Seiten 404 - 415
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