§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, 13, Abs. 2 Nr. 9, 10 PersVG Bln.
1. Die Einführung und Anwendung einer neuen Programmversion (hier Windows 10 und Office 2016) ist keine nach § 85 Abs. 1 Nr. 13 b) PersVG Bln mitbestimmungspflichtige Maßnahme, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen.
2. Für die objektive Möglichkeit der Überwachung müssen technisch bestimmte Protokollierungen von Datenzugriffen am PC oder auf dem Server hinaus konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme der Gefahr einer möglichen Überwachung rechtfertigen.
3. Die Einführung einer neuen Programmversion ist nicht mitbestimmungspflichtig, wenn damit nicht auch eine geänderte Überwachungsfunktionalität gegenüber bestehender technischer Einrichtungen verbunden ist.
VG Berlin, Beschl. v. 14.11.2019 – 61 K 8.19 PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-02-24 |
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