Bei der Behandlung des beruflichen Werdegangs und der beruflichen Förderung freigestellter Personalratsmitglieder treten immer wieder Schwierigkeiten und Rechtsfragen auf. Sie sind zum einen dadurch bedingt, dass sich dieser Personenkreis auf Grund seiner Stellung und Tätigkeit in einem besonderen Konfliktfeld befindet. Zwar schreiben § 2 Abs. 1 BPersVG und die entsprechenden Landespersonalvertretungsgesetze vor, dass Dienststelle und Personalvertretung vertrauensvoll zusammenwirken sollen, um in gegenseitiger Offenheit und Ehrlichkeit bei Streitfragen zu einer möglichst einvernehmlichen Lösung zu kommen. Wer die tägliche Praxis kennt, weiß aber, dass die Wirksamkeit dieses Gebotes oft nur "sehr begrenzt und nicht selten vom Unwillen oder der Unfähigkeit beider Seiten zu Offenheit und Ehrlichkeit geprägt ist".
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-01-04 |
Seiten 4 - 12
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