Es bestehen Bedenken, ob § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG für Ausnahmen von der darin vorgesehenen Rang- bzw. Reihenfolge für die Freistellung eines Personalratsmitglieds offen ist. Jedenfalls stellt es in der Regel keinen stichhaltigen Grund für ein Abweichen von der in § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG vorgesehenen Rang- bzw. Reihenfolge dar, wenn das für eine Freistellung vorgesehene Mitglied eines Gesamtpersonalrats zugleich Vorsitzender eines örtlichen Personalrats ist.
§§ 32, 33, 46 Abs. 3 BPersVG.
OVG NRW, Beschl. v. 29.4.2014 – 20 B 55/14.PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.08.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-23 |
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