Ein Jugend- und Auszubildendenvertreter, der in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 58 Abs. 4 NPersVG in einer höheren Instanz obsiegt, hat gegen die Dienststelle keinen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten.
§ 12a ArbGG.
§ 44 Abs. 1 Satz 1BPersVG.
§§ 37 Abs. 1, 41 Abs. 1, 58 Abs. 4 NPersVG.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 08. 06. 2011 – 18 LP 14/09 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.11.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-10-24 |
Seiten 427 - 431
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