1. Es ist nicht offenkundig, dass die Mitglieder der DRK-Schwesternschaften keine Arbeitnehmer sind. Eine von diesen durchgeführte Betriebsratswahl ist nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar.
2. Jedenfalls solange nicht rechtskräftig über die Anfechtung der von den Mitgliedern der DRK-Schwesternschaft durchgeführten Betriebsratswahl entschieden ist, stehen dem gewählten Betriebsrat die Mitbestimmungsrechte aus § 99 BetrVG zu. Ist ein fünfzehnköpfiger Betriebsrat gewählt, wird in diesem Fall fingiert, dass in dem Betrieb, dessen Mitglieder der DRK-Schwesternschaft den Betriebsrat gewählt haben, die für § 99 Abs. 1 BetrVG erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt ist.
§ 1 Abs. 1 AÜG.
§§ 5 Abs. 1, 7 Satz 2, 87, 99 BetrVG.
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
LAG Düsseldorf, Beschl. v. 26.8.2015 – 12 TaBV 48/15 –
(Rechtsbeschw. zugel.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.04.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-24 |
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