1. Ein unterlegener Bewerber kann sich im Einzelfall auf das Vollzugsverbot des § 63 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG berufen und die Rechtswidrigkeit einer Auswahlentscheidung mangels Beteiligung der Personalvertretung geltend machen.
2. Der Verwaltungsausschuss einer kommunalen Gebietskörperschaft kann sich den Vorschlag eine r Auswahlkommission als Entscheidung zu Eigen machen. Dies setzt aber eine nachvollziehende eigene Prüfung dieses Vorschlags durch den Ausschuss unter Auseinandersetzung mit dem Bewerberfeld voraus, die ohne entsprechende Informationen über die Konkurrenten der Vorgeschlagenen sowie die Modalitäten und Ergebnisse vorangegangener Stufen des praktizierten Auswahlverfahrens nicht erfolgen kann.
§ 8 I 1 NBG.
§§ 63 1 Nr. 1, 65 Abs. 1 Nr. 2, 65 Abs. 1 Nr. 5 NPersVG
NdsOVG, Beschl. v. 18. 12. 2008 – 5 ME 353/08 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.12.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-12-01 |
Seiten 460 - 463
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