1. In Angelegenheiten der Soldaten nach § 52 Abs. 1 SBG steht das Beschwerderecht nach § 16 SBG der Personalvertretung zu (Hinweis auf BVerwGE 103, 383 vom 27. 08. 1996 und 115, 223 vom 01. 11. 2001 )
2. Eine verfahrensvereinfachende Vereinbarung der Beteiligten kann zur Sicherung der Anhörung im Sinne des § 24 SBG die Vorbereitung von Ausbildungsmaßnahmen wesentlich erleichtern.
3. Wird die Verletzung einer solchen Vereinbarung gerügt, erfordert die Zulässigkeit der Beschwerde die Darlegung einer hinreichend wahrscheinlichen Wiederholungsgefahr. (Leits. der Red.)
§§ 16, 19 SBG.
BVerwG, Beschl. vom 24. 103. 2004 – 1 WB 33.03 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.07.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-07-01 |
Seiten 273 - 275
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