1. Bei der Freistellung von Vorstandsmitgliedern des Personalrats nach § 42 Abs. 3 LPVG NRW sind nach der durch die Gesetzesnovelle 2007 erfolgten Wiedereinführung des Vorstandsprinzips in erster Linie die von den beiden Gruppen der Beschäftigten und Beamten gewählten Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen.
2. Das novellierte Landesrecht entspricht dem Bundespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 15. 3. 1974. Deshalb kommt die Rechtsprechung des BVerwG aus dem Beschluss vom 26.10.1977 – VII P 19.76 – (PersV 1979, 110) zur Reihenfolge der Freistellung von Vorstandsmitgliedern wieder zu Anwendung.
§§ 42 Abs. 3, 32, 33, 29 PersVG NRW..
VG Arnsberg, Beschluss vom 12. 6. 2008 – 20 L 390/08.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-08-28 |
Seiten 345 - 348
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