1. Freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung, die vom Sitz der Stufenvertretung außerhalb ihres Dienst- und Wohnorts täglich an ihren Wohnort zurückkehren, erhalten Trennungsgeld in Form der Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung (§ 42 Abs. 3 HePersVG i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 HRKG und § 6 Abs. 1 HTGV).
2. Die auf das Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben bezogene Höchstbetragsgrenze nach § 6 Abs. 3 HTGV ist nicht anzuwenden, wenn das Mitglied der Stufenvertretung täglich an den Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten ist.
§ 42 HePersVG.
§ 107 Satz 1 BPersVG.
§ 23 HRKG.
§ 6 HTGV.
BVerwG, Beschl. v. 21. Mai 2007 – 6 P 5.06 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.10.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-10-05 |
Seiten 455 - 459
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