Für eine Dienststelle, die eine Zustimmungsverweigerung des Personalrats fälschlicherweise für unbeachtlich gehalten und die der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme durchgeführt hat, besteht erst dann eine aus § 69 Abs. 1 BPersVG folgende (objektiv-rechtliche) Verpflichtung zur Rückgängigmachung der Maßnahme, wenn das nachzuholende bzw. fortzusetzende Mitbestimmungsverfahren seinen Abschluss gefunden hat.
Schon wegen des Fehlens einer solchen objektiven Pflicht hat der Personalrat keinen (subjektiven) Rechtsanspruch darauf, dass eine ohne seine Zustimmung vollzogene Maßnahme schon während des nachgeholten oder fortgesetzten Mitbestimmungsverfahrens von der Dienststelle rückgängig gemacht wird.
§ 69 Abs. 1 BPersVG.
OVG NRW, Beschl. v. 3.7.2013 – 20 A 893/12.PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.12.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-11-26 |
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