1. Ist mit der Umsetzung eines Beamten für eine Dauer von mehr als drei Monaten ein Wechsel des Dienstortes verbunden, bedarf es der Zustimmung des Personalrats.
2. Nach dem saarländischen Personalvertretungsrecht ist mit dem Begriff „Dienstort“ die politische Gemeinde des Sitzes der Dienststelle gemeint und nicht – wie etwa im Bundesrecht – das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts.
3. Die in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht rechtswidrige Umsetzung gebietet ausnahmsweise die Bejahung eines Anordnungsgrundes.
4. Die Rückumsetzung ist auch dann möglich, wenn der durch die Umsetzung frei gewordene Dienstposten zwischenzeitlich mit einem anderen Beamten besetzt worden ist.
§ 123 I VwGO.
§ 80 I Buchst. A Nr. 5 PersVG Saar.
OVG Saarland, Beschluss vom 2. Juni 2004 – 1 W 13/04 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-01-01 |
Seiten 28 - 30
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