§ 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG.
§ 126, § 126b BGB.
Es genügt dem Schriftformerfordernis des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn der Vorsitzende des Personalrats in einer namentlich gekennzeichneten E-Mail dem Dienststellenleiter die Tatsache der Zustimmungsverweigerung mitteilt und die Gründe für die Zustimmungsverweigerung in einer dieser E-Mail als Anhang beigefügten Datei im Format MS Word übermittelt, die lediglich die textliche Wiedergabe der Gründe beinhaltet.
BVerwG, Beschl. v. 15.5.2020 – 5 P 9.19 –
(zur Entscheidung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.2.2019 – 20 A 3100/17.PVB –, PersV 2019, 289) mit Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 391.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-09-25 |
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