Bei der Verteilung der Sitze des Personalrats auf Frauen und Männer nach § 30 Abs. 3 Satz 3 WO-PersVG sind die weiteren Sitze den Geschlechtern nach dem Höchstzahlverfahren listenübergreifend im Wechsel zuzuordnen. Eine über § 30 Abs. 3 Satz 2 WO-PersVG hinausgehende Berücksichtigung der Geschlechterparität im Hinblick auf die einzelnen Listen findet nicht statt.
§ 30 Abs. 3 WO-PersVG Nds.
Nds. OVG, Beschl. v. 17. 4. 2012 – 18 LP 7/11 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.08.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-07-25 |
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