1. Der Erholungsurlaub eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds führt grundsätzlich zu dessen Verhinderung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Mit diesem Zeitpunkt erlangt das nachrückende Ersatzmitglied den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, weil der Erholungsurlaub die Pflicht zur Betriebsratstätigkeit suspendiert.
2. Es bleibt offen, ob ein Betriebsratsmitglied während des Erholungsurlaubs Betriebsratstätigkeit ausüben darf. Ist Erholungsurlaub bewilligt, so muss aus Gründen der Rechtssicherheit das Betriebsratsmitglied jedoch so lange als verhindert gelten, wie es dem Betriebsratsvorsitzenden nicht positiv anzeigt, dass es trotz des Urlaubs Betriebsratstätigkeiten wahrnehmen will.
3. Der Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG setzt mit Beginn des Arbeitstages ein, an welchem dem ordentlichen Betriebsratsmitglied Erholungsurlaub bewilligt ist, ohne dass es erforderlich ist, dass das Ersatzmitglied zu konkreter Betriebsratstätigkeit herangezogen wird.
4. Eine einseitige Freistellung des Ersatzmitgliedes durch den Arbeitgeber betrifft nur das Arbeitsverhältnis und führt nicht zu einer Verhinderung des nachrückenden Ersatzmitglieds.
§§ 25 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 BetrVG.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG.
LAG Düsseldorf, Urt. v. 26. 4. 2010 – 16 Sa 59/10 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.12.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-11-24 |
Seiten 476 - 480
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