Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, wie sie in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II geregelt sind, begründen ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis.
2. Werden die Zulässigkeitsschranken für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung i. S. v. § 16 SGB II überschritten, entsteht allein daraus kein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung und dem Arbeitsuchenden. Auch ein faktisches Vertragsverhältnis wäre jedenfalls nicht zivilrechtlicher Natur.
§ 16 Abs. 3 SGB II.
Bundesarbeitsgericht, Urt.v. 26. September 2007 – 5 AZR 857/06 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-02-28 |
Seiten 117 - 118
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