§ 19 Abs. 1 Buchst. c Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.8.2006 i. d. F. des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 18.1.2012 (TV-Ärzte/VKA).
1. Die gemäß § 19 Abs. 1 Buchst. c TV-Ärzte/VKA erforderliche Laufzeit für den Aufstieg in die Stufe 3 der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA von grundsätzlich sechs Jahren oberärztlicher Tätigkeit begann frühestens mit dem 1.8.2006. Vor dem 1.8.2006 zurückgelegte Beschäftigungszeiten sind auf die Stufenlaufzeit nicht anzurechnen. Die Stufe 2 konnte damit frühestens am 1.8.2009, die Stufe 3 am 1.8.2012 erreicht werden, wenn nicht der Arbeitgeber die Stufenlaufzeit gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA verkürzte oder eine Vorweggewährung von Stufen gemäß § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA erfolgte.
2. Wird gemäß § 20 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA in der Entgeltgruppe III die Stufenlaufzeit der Stufe 1 verkürzt oder die Stufe 2 gemäß § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA vorweggewährt, wirkt sich dies auf den Zeitpunkt des Vorrückens in die Stufe 3 dieser Entgeltgruppe nur dann aus, wenn auch in der Entgeltstufe 2 überdurchschnittliche Leistungen erbracht werden und der Arbeitgeber dies durch eine Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA honoriert oder die Stufe 3 aus den Gründen des § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA vorzeitig gewährt.
BAG, Urt. v. 12.3.2015 – 6 AZR 879/13 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.08.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-07-23 |
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