§ 41 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 6 BPersVG.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 BHO.
Gem. § 44 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 6 BPersVG hat die Dienststelle die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme zu tragen, wenn die Schulung ihrem Inhalt nach für die teilnehmenden Personalratsmitglieder objektiv und subjektiv erforderlich ist. Ferner muss das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. § 7 BHO) beachtet werden. Mit dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel ist es nicht zu vereinbaren, Personalratsmitglieder in Sachgebieten zu schulen, mit denen der betreffende Personalrat nicht oder nur am Rande befasst wird. Die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme lässt sich aber nicht ohne weiteres mit der Erwägung verneinen, die Schulungsinhalte könnten auch durch Selbststudium mit Büchern oder durch Nachfrage angeeignet werden.
(Leitsätze der Redaktion aus den Gründen)
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.9.2019 – PB 15 S 985/19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-01 |
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