Die personalvertretungsrechtliche Zuständigkeit für die Teilnahme an Vorstellungs- und Auswahlgesprächen richtet sich gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 LPersVG Rheinland-Pfalz stets nach der Dienststelle, in welcher der Bewerber bei erfolgreicher Auswahl eingesetzt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn er in einer Schulform tätig werden soll, die im organisatorischen Verbund mit einer neu geschaffenen Schulart (hier: der Realschule plus) steht und die Bewerberauswahl von einer übergeordneten Behörde getroffen wird. ln diesem Fall ist die dem Personalrat der aufnehmenden Schule entsprechende Stufenvertretung zu beteiligen.
§§ 53, 69, 97 PersVG Rh.-Pf.
§ 11 LSchulG Rh-Pf.
OVG Rheinl.–Pf., Beschl. v. 1. 8. 2012 – 5 A 10184/12.OVG –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.12.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-11-26 |
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