Die Ablehnung des Personalrates, das Benehmen herzustellen, kann nur mit beachtlichen Gründen i. S. des § 68 Abs. 2 NPersVG erfolgen. Die dort für das Mitbestimmungsverfahren vorgesehene Billigungsfunktion gilt auch für das Benehmensherstellungsverfahren.
§§ 68 II 6; 75 I 6; 76 I 3 NPersVG.
Nds OVG, Beschl. v. 9. 4. 2008 – 18 LP 5/05 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-07-28 |
Seiten 308 - 309
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