Verstößt der Wahlvorstand gegen die in § 17 Abs. 2 NPersVG enthaltene Verpflichtung, die Vorschlagenden eines Wahlvorschlags bei Nichteinhaltung der Geschlechterparität zur Ergänzung bzw. Abgabe einer Abweichungsbegründung aufzufordern und ggf. die Abweichungsbegründung zu veröffentlichen, so führt dies zur Ungültigkeit der Personalratswahl hinsichtlich der betroffenen Gruppe.
§ 17 Abs. 2 NPersVG.
§ 12 Abs. 5 WO-PersV.
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 28.8.2014 – 18 LP 5/14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-06 |
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