1. Begehrt ein Soldat, der Mitglied einer Personalvertretung bei einer Dienststelle der Bundeswehr ist, gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Verpflichtung, während der Personalratstätigkeit Uniform zu tragen, so ist der Rechtsweg nicht zu den Verwaltungsgerichten (§ 83 BPersVG), sondern zu den Wehrdienstgerichten eröffnet.
2. Eine Anordnung, die einem von der dienstlichen Tätigkeit freigestellten Mitglied der Personalvertretung im Soldatenstatus gebietet, während der Personalratstätigkeit Uniform zu tragen, verstößt nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Personalvertretungen. Ihr stehen weder die Wirkung der erteilten Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit noch das personalvertretungsrechtliche Behinderungsverbot entgegen.
§§ 8, 46, 83 BPersVG.
§ 7 SG.
§§ 7, 17 Abs. 1 WBO.
BVerwG, Beschl. v. 28. September 2010 – 1 WB 41.09 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-03-25 |
Seiten 139 - 142
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