1. Auf § 547 Nr. 4 ZPO kann sich nur derjenige berufen, dessen ordnungsgemäße Vertretung im Prozess unterblieben ist.
2. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kann ein Rechtsmittel auch derjenige einlegen, der von Amts wegen zu beteiligen war, jedoch zu Unrecht nicht am Verfahren der Vorinstanz beteiligt worden ist.
§ 78 SAPersVG.
§ 547 Nr. 4 ZPO.
§ 83 Abs. 3 ArbGG.
BVerwG, Beschl. v. 6. April 2011 – 6 PB 20.10 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-10-04 |
Seiten 395 - 396
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