1. Die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung gem. Art. 4 Abs. 2 RiLi 2002/14 EG (ABI. EG 80/29) beziehen sich nicht auf Gesetzesvorhaben.
2. Dies schließt nicht aus, dass sich bei der Umsetzung des Gesetzes auf betrieblicher Ebene ein Informationsbedürfnis ergibt. Die Standards RiLi 2002/14 EG können dabei als Maßstab dienen.
3. Die RiLi 2002/14 EG ist als Auslegungshilfe im Rahmen des § 57 Abs. 2 PersVG LSA heranzuziehen. Ob eine direkte Anwendung in Betracht kommt, bleibt offen.
Art. 2, 4 RiLi 2002/14 EG. §§ 2 I, 57 I, II PersVG LSA.
OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 08. 11. 2005 – 5 L 15/05 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-10-01 |
Seiten 376 - 379
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