1. Trifft eine Dienstanweisung nur Vorgaben zur Auslegung staatlich erlassenen oder tarifvertraglich vereinbarten Rechts, so stellt sie keine Verwaltungsvorschrift i. S. v. § 90 Nr. 2 BlnPersVG dar, weil sie nicht gestaltend in die Belange der Beschäftigten eingreift.
2. Die Mitbestimmungstatbestände nach § 85 BlnPersVG verdrängen den Mitwirkungstatbestand nach § 90 Nr. 2 BlnPersVG auch dann, wenn das Mitbestimmungsrecht infolge einer vorrangigen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelung ausgeschlossen ist.
§ 90 Nr. 2 BlnPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 7. 2. 2011 – 6 P 26.10 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-05-29 |
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