1. Die Einigungsstelle gestaltet das bei ihr anhängige Verfahren grundsätzlich nach eigenen Ermessen, ist jedoch an die gesetzlich vorgegebenen Prinzipien gebunden.
2. Einigungsstellenbesitzern ist es verwehrt, in Vertretung der Beteiligten sich für diese zu äußern. Die Schlichtungsfunktion der Einigungsstelle verbietet die Übernahme der Verfahrensvertretung der Beteiligten durch die Mitglieder der Einigungsstelle.
3. § 71 Abs. 2 ThürPersVG ist weder verzichtbar, noch durch Beschluss der Einigungsstelle regelungsfähig.
(Leits. d. Red)
§ 71 Abs. 2 ThürPersVG.
VG Meinungen, Beschl. vom 11. Dezember 2003 – 3 P 50004/01.Me –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.03.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-03-01 |
Seiten 111 - 112
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