Art. 3 Abs. 1, 12 GG.
§ 9 BPersVG.
1. Art. 3 Abs. 1 GG steht der Regelung nicht entgegen, dass die Gesetzgeber zwischen Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz und solchen, die in einem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und eine akademische Ausbildung durchlaufen, hinsichtlich der Übernahme in ein Erwerbsarbeitsverhältnis differenzieren.
2. Die Beschränkung des Schutzes aus § 9 BPersVG zur Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nach Ende der Berufsausbildung auf nicht verbeamtete Auszubildende ist aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt.
BVerfG, Beschl. v. 21.3.2015 – 1 BvR 2031/12 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-10-23 |
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