Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Nach § 46 Abs. 2 BPersVG hat ein Personalratsmitglied für die Dauer der erforderlichen Personalratstätigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, das es erhalten hätte, wenn es keine Personalratstätigkeit verrichtet, sondern gearbeitet hätte. Zu dem fortzuzahlenden Arbeitsentgelt gehören auch Überstundenvergütungen, die es ohne seine Freistellung erhalten hätte. Dazu bedarf es tatsächlicher Feststellungen, ob und ggf. in welchem Umfang das Personalratsmitglied zu Überstunden herangezogen worden wäre, wenn es gearbeitet hätte.
2. Eine Vereinbarung, wonach die zu vergütende wöchentliche Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten, von der beruflichen Tätigkeit freigestellten Personalratsmitglieds wegen des Umfangs der Personalratstätigkeit für die Dauer der Freistellung von 19,25 Stunden auf 30 Stunden pauschal erhöht wird, verstößt gegen das Begünstigungsverbot in § 8 BPersVG und ist deshalb nach § 134 BGB nichtig.
§§ 46 Abs. 1 und Abs. 2, 8 BPersVG.
§ 134 BGB.
§ 139 ZPO.
Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 16. Februar 2005 – 7 AZR 95/04 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.11.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-11-01 |
Seiten 429 - 432
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