Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Bevollmächtigten des Arbeitgebers ist auch im öffentlichen Dienst grundsätzlich die Vorlage einer Vollmachtsurkunde erforderlich.
2. Das Zurückweisungsrecht nach § 174 Satz 1 BGB nach Satz 2 der Norm ist nur ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber demjenigen gegenüber dem das einseitige Rechtsgeschäft vorgenommen werden soll, die Bevollmächtigung (vorher) mitgeteilt hat. Eine konkludente Mitteilung genügt, die Erlangung der Kenntnis auf anderem Wege dagegen nicht. Ein „In Kenntnis Setzen“ kann insbesondere nicht durch einen Hinweis des Vertreters auf seine Vertreterstellung wirksam erfolgen.
...
§ 1 Abs. 2 KSchG.
§§ 174, 241, 314 Abs. 2, Abs. 2 BGB.
Art. 77 BayPersVG.
BAG, Urt. v. 12. Januar 2006 – 2 AZR 179/05 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.09.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-09-01 |
Seiten 355 - 360
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