1. Die Verselbständigung eines Dienststellenteils durch Beschluss der Beschäftigten und Erklärung der obersten Dienstbehörde bewirkt auf der Ebene des verselbstständigten Dienststellenteils eine Veränderung des Partnerschaftsprinzips.
2. Die Dienststellenleitung der „Hauptdienststelle“ muss für die Personalvertretung des verselbstständigten Dienststellenteils einen Ansprechpartner zum Vollzug der vertrauensvollen Zusammenarbeit i. S. einer „Teildienststellenleitung“ bestellen, auch wenn formalisierte Beteiligungstatbestände mangels Delegation nicht verwirklicht werden und gfs. nur Informationsrechte und allgemeine Rechte wahrgenommen werden können.
3. Die Dienststellenleitung der Hauptdienststelle ist nicht Partner der vertrauensvollen Zusammenarbeit für die Personalvertretung eines verselbstständigten Dienststellenteils.
§§ 2, 6, 7, 54, 56, 57, 71 PersVG LSA.
VG Magdeburg, Beschl. v. 29. September 2006 –11 A 11/06 MD – (n. rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-04-05 |
Seiten 146 - 148
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