§ 56 BbgKVerf.
§ 7 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 4 BbgPersVG.
§ 7 Abs. 2 Nr. 8 WO-PersVG.
Ständiger Vertreter des Dienststellenleiters im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 PersVG ist auch der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters oder Amtsdirektors gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf. Die fakultativen weiteren Stellvertreter gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 BbgKVerf sind demgegenüber keine ständigen Vertreter des Dienststellenleiters im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 PersVG; sie bleiben zum Personalrat wählbar.
VG Potsdam, Beschl. v. 4.9.2018 – VG 21 K 1619/18.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.12.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-11-26 |
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