Das Gebot, ein Sanktionsverfahren einleiten zu müssen, ist hergebracht für die Strafverfolgung in § 152 Abs. 2 StPO verankert, wonach die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (sog. Legalitätsprinzip). Dieser Verfolgungsgrundsatz ist vom rechtsstaatlichen Gedanken getragen, Gewähr dafür zu bieten, dass im Interesse des Vertrauens des Volkes in eine gerechte Strafrechtspflege jede Straftat ohne Ansehen der Person aufgeklärt und ggf. geahndet wird. Gerade das unterscheidet den Strafprozess vom kontradiktorischen Parteienprozess der ZPO, wenn es dort im Belieben des Rechtsbetroffenen steht, ob er das Zivilrechtsverfahren durch Klageerhebung eröffnen möchte oder nicht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-01-02 |
Seiten 4 - 11
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