Zwar ist bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme i. S. v. § 74 NPersVG keinen Aufschub duldet, allein auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen, nicht hingegen darauf, ob die Dringlichkeit die Folge vorausgegangener Versäumnisse ist. Gleichwohl kann ein zunächst zögerliches Handeln in Bezug auf die später als dringlich angesehene mitbestimmungspflichtige Maßnahme ein Indiz für deren tatsächlich nicht gegebene Unaufschiebbarkeit sein.
§ 69 Abs 5 BPersVG.
§ 74 NdsPersVG.
VG Hannover, Beschl. v. 24.6.2015 – 17 A 7819/14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.12.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-24 |
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