1. Gegen die Unaufschiebbarkeit einer Maßnahme i. S. v. § 97 Abs. 3 PersVG LSA spricht nicht allein der Umstand, dass die Dienststelle eine entstehende Notsituation frühzeitig hätte erkennen müssen und dennoch untätig geblieben ist.
2. Eine vorläufige Regelung i. S .v. § 97 Abs. 3 PersVG LSA darf nur in besonderen Ausnahmefällen mit der endgültigen Regelung identisch sein.
§ 97 III PersVG-LSA.
OVG LSA, Beschl. v. 13. 8. 2009 – 5 L 17/06 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-01-04 |
Seiten 30 - 33
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