Beansprucht die Personalvertretung die abredegemäße Durchführung einer zwischen ihr und der Dienststelle geschlossenen Dienstvereinbarung, ist sie grundsätzlich auch dann antragsbefugt, wenn keine Rechtsposition aus der Dienstvereinbarung streitig ist, die gerade ihre Rechtsstellung betrifft (entgegen OVG NW, Beschl. v. 17. 12. 2003 – 1 A 1088/01.PVL – PersV 2004, 379).
Art. 73 Abs. 1, 74 Abs. 1, 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG.
§ 29 TV-L.
§ 16 UrlV.
BayVGH, Beschl. v. 8. 7. 2014 – 17 P 14.559 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-10-22 |
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