Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Sind Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen nicht nur vorübergehend beschäftigt, sind sie nach § 94 Abs. 3 SGB IX bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung in diesen Betrieben wählbar, soweit sie die sonstigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen.
2. Eine „nicht nur vorübergehende Beschäftigung“ i. S. v. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB IX liegt jedenfalls dann vor, wenn die Beschäftigung voraussichtlich während der gesamten anstehenden Amtszeit andauern wird.
3. Bei der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist die Aufnahme eines Kennworts für den Wahlvorschlag auf dem Stimmzettel unzulässig.
§ 94 Abs. 3 SGB IX.
§ 9 Abs. 2 Satz 2 SchwbVWO.
BAG, Beschl. v. 25.10.2017 – 7 ABR 2/16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-04-23 |
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