Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, sind dort bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen zum Betriebsrat wählbar.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Sind Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bei einem privatrechtlich organisierten Unternehmen tätig, steht ihnen das passive Wahlrecht zum Betriebsrat zu, soweit sie die allgemeinen Voraussetzungen dafür erfüllen.
2. Tätig in diesem Sinne sind Beschäftigte, die in die Betriebsorganisation eingegliedert sind. Darauf, ob dem Einsatzrechtliche Bedenken entgegenstehen, kommt es jedenfalls so lange nicht an, wie es sich um einen zwischen der Dienststelle und dem privatrechtlich organisierten Unternehmen koordinierten, vom Beschäftigten akzeptierten Einsatz handelt.
§ 5 Abs. 1 Satz 3, §§ 7, 8 BetrVG.
Art. 3, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG.
§ 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG.
BAG, Beschl. v. 15. 8. 2012 – 7 ABR 34/11 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-02-25 |
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