§ 33 BPersVG gewährt den Minderheitenschutz auch der stärksten Liste, wenn diese bei den Wahlen zum Vorstand des Personalrats nicht zum Zuge gekommen ist, weil zwei bei der Personalratswahl weniger erfolgreiche Listen koalieren. Über das Erfordernis der „zweitgrößten Anzahl“ der Stimmen ist ggf. hinwegzusehen und § 33 Satz 2 BPersVG über den Wortlaut hinaus dahingehend zu verstehen, dass „mindestens“ die zweitgrößte Liste zwingend zu berücksichtigen ist, wenn sie hier das darüber hinausgehende Erfordernis von einem Drittel der gesamten abgegebenen Stimmen erfüllt.
(Leits. der Red.)
§§ 32, 33 PersVGSaar.
VG Saarland, Beschl. v. 5. 9. 2012 – 8 K 0507/12 – (n. rkr.).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-03-26 |
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