1. Die Anfechtung der Wahl, auch nur bzgl. einer Gruppe, durch eine Gewerkschaft, die nur Mitglieder einer nicht betroffenen Gruppe vertritt, ist zulässig.
2. Der Deutsche Bundeswehrverband e. V. ist eine „Gewerkschaft“ i. S. d. BPersVG.
3. Wahlbewerber können auch Mitglieder des Wahlvorstandes sein und sind nur bei individueller, gerade ihre Person betreffenden Entscheidungen verhindert.
4. Ausnahmsweise ist die Löschung eines nicht wählbaren Wahlbewerbers von einer Vorschlagsliste durch den Wahlvorstand zulässig, wenn die Nichtwählbarkeit unstreitig feststeht, sich die Nichtwählbarkeit erst nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge herausgestellt hat und der eindeutige Wille durch den Wahlvorstand erkennbar ist, dass der Einreicher des Wahlvorschlages die Zulassung der Liste unter Streichung des Betreffenden will.
§§ 25 BPersVG.
§ 10 Abs. 2 WO-BPersVG.
VG Mainz, Urt. v. 19. 6. 2012 – 2 K 473/11.MZ –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.10.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-09-24 |
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