1. Von einer Dienst- oder Verwaltungsstelle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einen Betrieb in privater Trägergesellschaft zugewiesene Angehörige des öffentlichen Dienstes sind nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG F. 2009 zu deren Betriebsrat uneingeschränkt wahlberechtigt und wählbar.
2. Diese zugewiesenen Bediensteten sind bei der Ermittlung der in der Regel Beschäftigten zu berücksichtigen.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 5. 4. 2011 – 2 TaBV 35/10 – (Rbeschw. zugel.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-01-01 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: