In Fällen, in denen der Jugendvertreter (hilfsweise) sein Einverständnis mit der Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen erklärt hat, kann der Schutzzweck des § 9 BPersVG es gebieten, dass der öffentliche Arbeitgeber auf derartige Änderungswünsche eingeht. Voraussetzung dafür ist, dass der Jugendvertreter dem öffentlichen Arbeitgeber frühzeitig zu erkennen gibt, zu welchen abweichenden Arbeitsbedingungen er sich seine Weiterbeschäftigung vorstellt.
§ 9 BPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 18. 1. 2012 – 6 PB 21.11 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.06.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-05-29 |
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