Weiterbeschäftigung des Mitglieds einer Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung
Die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für das Mitglied einer bei einem Gesamtpersonalrat im Sinne der §§ 55 f. BPersVG gebildeten Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung zur Verfügung steht, ist anhand der Verhältnisse in der Gesamtdienststelle, also der Hauptdienststelle und auch den personalvertretungsrechtlich selbständigen Nebendienststellen im Sinne des § 6 Abs. 3 BPersVG zu beantworten.
§§ 55, 6 Abs. 3, 9 Abs. 2, 9 Abs. 4 BPersVG.
Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 29.11.2017 17 LP 4/17