Eine in einem Ausbildungsverhältnis ausgesprochene Abmahnung hat in der Regel nicht die Wirkung, dass die der Abmahnung zu Grunde liegenden Vorkommnisse nicht in Antragsverfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG zur Begründung der Unzumutbarkeit, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu halten, herangezogen werden können.
Eine Weiterbeschäftigung ist unzumutbar, wenn der Auszubildende über einen längeren Zeitraum Manipulationen bei der Erfassung der täglichen Arbeitszeit vornimmt.
Eine Beteiligung der zuständigen Personalvertretung ist nur gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 BPersVG vorgesehen.
§ 9 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2; § 47 Abs. 1, § 62 Satz 2,
§ 79 Abs. 3 Satz 1, § 83 BPersVG.
Sächsisches OVG, Beschl. v. 27.10.2016 – 8 A 103/16.PB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.09.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-24 |
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